14. Kölner Liturgische Tagung, Herzogenrath, 25. August 2011
Dr. Alcuin Reid: Von den Rubriken zur „Ars celebrandi“ - Liturgisches Recht im 21. Jahrhundert (Auszüge)
11. 9. 2011
Alcuin Reid in Herzogenrath
Was das 2. Vatikanum wollte
Alcuin Reids Ausgangsfrage ist: Hat das positive liturgischen Recht einen Platz im Leben der Kirche des 21. Jahrhunderts? Oder ist ein solches Gesetz ohne Bedeutung und Autorität? Gibt es theologische Gründe, die verlangen, die Rubriken ernst nehmen?
Für die Beantwortung der ersten Frage wendet Reid sich zunächst den Texten des 2. Vatikanischen Konzils, insbesondere der liturgischen Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ zu – mit eindeutigem Befund:
Das Konzil besteht darauf, daß die tätige Teilnahme seitens der Gläubigen nur möglich ist, wenn die Geistlichen, neben der gültigen Feier der heiligen Liturgie entsprechend dem liturgischen Recht, sich auch um ihre eigene liturgische Bildung mühen. Über die Pflicht hinaus, die heilige Liturgie gemäß dem liturgischen Gesetz gültig und in der erlaubten Form zu zelebrieren, verpflichtet das Konzil die Geistlichen zusätzlich zur liturgischen Bildung der Gläubigen.
Es ist wichtig anzumerken, daß dieser Text auf dem Konzil keine Kontroverse verursachte und keiner signifikanten Redaktion unterzogen wurde und daß angesehene und sachkundige zeitgenössische Kommentatoren wie McManus, der Deutsche Joseph Jungmann SJ (1889-1975), P. Vagaggini OSB, und der Holländer Herman Schmidt SJ, hier keinen kritischen Ansatz sahen, oder einen Freibrief, sich über die Bestimmungen der liturgischen Bücher hinweg zu setzen, sondern vielmehr eine bewusste Betonung der Bedeutung der liturgischen Bildung durch das Konzil als Voraussetzung für eine tätige Teilnahme.
Dieses Beharren der Konzilsväter auf dieser Akzentuierung ist ein pastorale Politik von bedeutendem Wert gewesen, die, wenn sie richtig verstanden wird, in der Lage ist, das notwendige und fruchtbringende Eintauchen in das liturgischen Leben und die liturgische Tradition herbeizuführen, wie es von der Liturgischen Bewegung und den Konzilsvätern selbst gewünscht wurde. Die Tatsache, daß die Konzilsväter das liturgische Recht und den Gehorsam als selbstverständlich für jede künftige liturgische Reform voraussetzten, ist ein weiterer Indikator dafür, daß ihre Intention keinen Bruch beabsichtigte, sondern Fortsetzung dessen, was vorher war.
Die Realität der Liturgiereform
Wie jeder weiß, wurde diese Absicht des Konzils in der Realität der Liturgiereform nicht umgesetzt. Theoretiker wie Praktiker konstruierten einen angeblichen Widerspruch zwischen liturgischer Gesetzgebung und pastoralen Notwendigkeiten, den sie einseitig zugunsten der – natürlich stets selbstdefinierten – letzteren auflösten. Reid referiert mehrere Beispiele und merkt zu einem besonders aufschlußreichen Beispiel an:
Ein weiterer Verfasser schrieb über die Schwierigkeit, zweierlei zu versöhnen, die Hirtenpflicht auf der einen Seite und Gehorsam auf der anderen. Er folgert: es ist unmöglich für den Seelsorger, festgelegte liturgische Gebräuche zu beachten, wenn er wirklich dort sein will, wo die Leute sind. Er verlangt eine Art Dialog, der in ein offenes Recht mündet, oder Rahmen, die gewonnen werden durch ein „gemeinsames pastorales Gewissen des Presbyteriums um den Bischof“. Er merkt an, daß ohne ein solches kollegiales Handeln (Bischof u. Presbyterium) ein Risiko besteht, in einen Zwiespalt abzugleiten: entweder man gleitet ab in ein in sich kohärentes pastorales System einschließlich angepasster Liturgie oder man beachtet die Rubriken. Die Realität ist, daß Priester oft allein gelassen werden und diese Fragen gemäß ihrem Gewissen selbst lösen müssen. (…)
Dies also ist das erste Gesicht eines besonders mächtigen nachkonziliaren liturgischen Dämons: eine Obsession mit der vermeintlichen pastoralen Bedeutung von liturgischen Feiern, beurteilt nach Geschmack, Erwartungen oder subjektiven Wünschen von Einzelpersonen oder Gruppen. Ich wage dies als „liturgischen Pastoralismus“ zu bezeichnen - Phänomene, von denen die heilige Liturgie, wie sie von der Tradition der Kirche überliefert, bestenfalls als Ressource behandelt wird und im schlimmsten Fall als drollige historische Erinnerung zurückbleibt, während man weiter auf der Suche ist nach einer schnellebigen pastoralen Form.
Theologische Entleerung und rechtlicher Relativismus
Als zweites und drittes Hauptelement der Sicht der nachkonziliaren Jahre auf die liturgische Gesetzgebung identifiziert Reid im folgenden aus den Schriften namhafter Autoren eine „theologische Entleerung“ der hl. Liturgie und einen „rechtlichen Relativismus“ , der ganz offen die Ungültigkeit aller liturgischen Vorschriften behauptete, die sich den angeblichen „pastoralen Notwendigkeiten vor Ort“ in den Weg stellten. Er faßt zusammen:
Obsessiver Pastoralismus, die theologische Entleerung der heiligen Liturgie und rechtlicher Relativismus wurden zu signifikanten Realitäten in den unmittelbaren nachkonziliaren Jahren; Sie führten darüberhinaus zu weit verbreiteten Mißbräuchen in der heiligen Liturgie, die auf die gesamte westliche Kirche übersprangen. Selbst Erzbischof Bugnini räumt ein: „Es kann nicht geleugnet werden, daß reale Mißbräuche aufgetreten sind und daß sie den Gläubigen wie auch der Reform Schaden insgesamt zugefügt haben.“
Bugnini und dem Konzil selbst kann nicht vorgeworfen werden, zu diesen Mißbräuchen ermuntert zu haben, und er hat zu Recht die Aufmerksamkeit auf die Proteste des Heiligen Stuhls gegen liturgische Mißbräuche gelenkt. Aber es bleibt eine historische Tatsache, daß, während Erzbischof Bugnini die (nicht unumstrittene) Arbeit des Konzils orchestrierte, die Voraussetzungen, von denen das Konzil und der Heilige Stuhl für die Umsetzung der Reformen ausgegangen waren, - nämlich eine Priesterausbildung innerhalb einer soliden und integrierten liturgischen und eine pastoralen Theologie, in der der liturgische Gehorsam eine angemessene Rolle spielte – an vielen Orten einfach nicht existierten.
Das führt in der Realität schließlich dazu, daß die neuen liturgischen Bücher in ihren beiden verbindlichen Ausgaben und in den verschiedenen (und manchmal fragwürdigen) volksprachlichen Übersetzungen oft nicht auf dem stabilen Boden einer liturgisch gut disziplinierten Kirche aufbauen konnten und - wie von den Vätern des Konzils vorgesehen -durch eine solide liturgische Bildung zum Erreichen des pastoralen Ziels der tätigen Teilnahme unterstützt wurden. Vielmehr wirkten in den entscheidenden Jahren an vielen Orten die destruktiven Auswirkungen von Ideologien und Mißbräuchen. Im Treibsand liturgischer Subjektivität und des Relativismus ging viel, wenn nicht das meiste das meiste der intendierten liturgischen Erneuerung unter.
Erneute Wertschätzung für das liturgische Recht
Im Folgenden skizziert Alcuin Reid die bereits unter Papst Johannes Paul II. einsetzenden und von Papst Benedikt verstärkten Anstrengungen, dem liturgischen Recht als integralem Bestandteil jeder Ars Zelebrandi wieder seinen ihm traditionell zukommenden Stellenwert zu verschaffen.
In seiner Apostolischen Exhortation „Sacramentum caritatis“ erklärte Papst Benedikt XVI, „die vom Konzil beabsichtigten Änderungen innerhalb der Einheit zu verstehen, die die geschichtliche Entwicklung des Ritus selbst kennzeichnet, ohne unnatürliche Brüche einzuführen“. Dann sagt er weiter: „Ich verweise hier auf die Notwendigkeit einer Hermeneutik der Kontinuität auch in Bezug auf die rechte Deutung der liturgischen Entwicklung nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil.“ Bereits in dieser Aufforderung nach Kontinuität in der Betrachtungsweise und des Standpunkts – was gewiß auch der der Konzilsväter war, wenn auch vielleicht nicht der führenden Köpfe des Consiliums (der Liturgiereform) , die die Reform implementieren sollten – können wir als den richtigen Ansatzpunkt für das liturgische Recht und die Rubriken ansehen: Es muss einer der Kontinuität, und nicht des Bruchs sein.
Papst Benedikt betont in Sacramentum Caritatis – das ist die lehramtliche Zusammenfassung der Bischofssynode von 2006 – daß dort „nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, jede mögliche Trennung der ars celebrandi , d.h. der Kunst des rechten Zelebrierens, und der vollen, aktiven und fruchtbaren Teilnahme aller Gläubigen zu überwinden“. Der Heilige Vater lehrt dann weiter:
„Tatsächlich ist die geeignetste Methode, die Teilnahme des Gottesvolkes am sakralen Ritus zu begünstigen, den Ritus selbst in angemessener Weise zu feiern. Die ars celebrandi ist die beste Bedingung für die actuosa participatio. Die ars celebrandi entspringt aus dem treuen Gehorsam gegenüber den liturgischen Normen in ihrer Vollständigkeit, denn gerade diese Art zu zelebrieren ist es, die seit zweitausend Jahren das Glaubensleben aller Gläubigen sicherstellt, die dazu berufen sind, die Zelebration als Gottesvolk, als königliches Priestertum, als heiliger Stamm zu erleben (vgl. 1 Petr 2,4-5.9).“
Die Einhaltung der liturgischen Normen, um die es hier geht, wird hier nicht zu einer Zumutung, zu einer unzulässigen Einschränkung, zu einer Behinderung. Nein, sie ist die Voraussetzung der liturgischen Fruchtbarkeit. Ihr „Reichtum“ genügt, wie es schon immer war. Die liturgischen Bücher sind keine Arbeitstexte, sondern sie sind Bücher, die alles bieten, was gebraucht wird. Und ihre Normen sind mehr als nur „Regieanweisungen“, sondern, wie Msgr. Guido Marini erklärt hat, sind sie „die getreuen Hüter des gefeierten Mysteriums“. Sie „bekräftigen und garantieren gleichsam die rituelle Einheit und sind dazu geeignet, der Katholizität der Liturgie der Kirche Ausdruck zu verleihen. Gleichzeitig sind die Normen Träger der Liturgie und der Lehre, die uns eine Jahrhunderte alte Tradition und erprobte Erfahrung übermittelt haben.“
Über den Zusammenhang von Recht und Liebe
Das Fazit seiner Überlegungen kann Dr. Reid danach in wenigen Sätzen zusammenfassen:
In den letzten Jahrzehnten, vielleicht schon vor Beginn des Zweiten Vatikanischen Konzils, betrachtete man Rubriken und das liturgische Recht als trocken und sogar als unvereinbar mit dem Wahren Gottesdienst. Und allzu oft ließ man beides bereitwillig links liegen. Vielleicht liegt der Grund für diese Krise darin, daß die kleinen Regeln der Liebe, die als Konventionen klein und scheinbar unbedeutend sind, aber die Liebe selbst schützen und bewachen, dann ungewöhnlich groß erscheinen und die Sache selber unproportional und unverhältnismäßig überschatten, wenn diese Liebe durch Routine erkaltet, sie von anderen „scheinbaren“ Angeboten verführt wird, von einer Ideologie vergiftet wird oder an Untreue erkrankt.
In Anbetracht dieser Krise behaupte ich, daß das, was wir zu nächst brauchen, eine Erneuerung ist, sogar eine Versöhnung mit der fundamentalen Beziehung, in die wir durch unsere Taufe hineingestellt werden, nämlich die Beziehung, Söhne und Töchter des Vaters in Christus durch die Kraft des Heiligen Geistes zu sein, die in der einen wahren Kirche von Christus gegründeten Kirche wirkt. Wenn wir in und aus dieser kirchlichen Gemeinschaft leben, nehmen Rubriken und Gesetze ihren richtigen Platz in unserem gottesdienstlichen Leben ein, und die Treue zu ihnen ist nichts anderes als ein Akt der Liebe und der Treue zu Gott selbst.
Sobald der Tagungsband mit dem wesentlich umfangreicheren vollständigen Text erscheint, werden wir unsere Leser auf geeignete Weise darüber informieren.