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FIUV zum Recht auf Mundkommunion

Bild: NetzfundWährend viele Bischöfe bei schwersten liturgischen Mißbräuchen und sakrilegischen Entstellungen der Sakramente gerne in die andere Richtung schauen, haben sich einige von ihnen – oft sind es wohl die gleichen – die Einschränkungen der Corona-Krise zu Nutze gemacht, um einem ihrer liebsten Hobbies nachzugehen: Den Gläubigen, die an der überlieferten Lehre und Liturgie der Kirche festhalten – das Leben schwer zu machen. Werkzeug der Wahl war dabei insbesondere das „Verbot“ der Mundkommunion, die angeblich – es gibt keine epidemiologische Untersuchungen und auch keinerlei auch nur halbwegs plausibel klingende Argumente – die Übertragung von Infektionskrankheiten stärker begünstigen soll als die Handkommunion. Diese war bekanntlich in den 60er Jahren von Kirchenverderbern auf dem Weg des praktizierten Ungehorsams durchgesetzt worden, ohne daß es dafür einen Auftrag des Konzils oder der Liturgiereform gegeben hätte.

Tatsächlich beruht die Möglichkeit der Mundkommunion kirchenrechtlich bis heute auf den Papst Paul VI. abgetrotzten Ausnahmegenehmigungen („Indulten“), während die Mundkommunion nach wie vor die offizielle und quasi „ordentliche“ Form des Empfanges der Eucharistie darstellt. Bischöfe, die für ihren Machtbereich die Spendung der Mundkommunion „verboten“ haben, handeln damit über ihre rechtlichen Möglichkeiten hinaus und begehen selbst einen schweren Rechtsbruch sowohl gegenüber den Gläubigen, denen sie ein ihnen zustehendes Recht vorenthalten, als auch gegenüber Kirche und Papst, deren Gesetze sie mißachten.

Dieser Rechtsbruch erscheint zunächst folgenlos, da es in den letzten Jahrzehnten in Staat und Gesellschaft geradezu üblich geworden ist, über geltendes Recht hinwegzugehen - soweit die eigenen Interessen das erfordern und die eigene Macht das ermöglicht. Die Bischöfe haben zwar im Zug dieser Entwicklung tatsächlich auf vielen Gebieten starke Machtverluste erlitten, aber ihre Fähigkeit und Bereitschaft, ihnen unbequeme Priester zu schikanieren und ihnen das Leben schwer zu machen, sind nach wie vor groß. Da herrschen vielfach noch Verhältnisse wie zu Fürstbischofs Zeiten – der angeblich so energisch geführte „Kampf gegen den Klerikalismus“ bildet nur eine Nebelwand, hinter der Ordinariate, Hochschullehrer und Laienräte um eine Neuverteilung der Macht in einem Kartell kämpfen, das sich selbst jeder Kontrolle entzieht. 

Hinsichtlich gegen die Tradition gerichteter Maßnahmen sind sich die Angehörigen dieses Kartelles ohnehin weitgehend einig. So konnten die Bischöfe ihr Verbot denn auch in großem Umfang durchsetzen, ohne Ordnungsrufe fürchten zu müssen – folgenlos bleibt der damit einhergehende Rechtsbruch dennoch nicht: Bischöfe, die sich so eklatant über das geltende Recht hinwegsetzen, und eine römische Kurie, die das stillschweigend hinnimmt, verletzen das Vertrauensverhältnis zu den Gläubigen und zerstören ihre eigene Autorität. Jeder, der glaubt, damit durchzukommen, nimmt das Recht in die eigenen Hände und tut, was ihm gefällt. Gekniffen sind dann wieder einmal die eher der Tradition zuneigenden Priester und Gemeinschaften, denen das Kirchenrecht noch etwas bedeutet und die schon allein aus Sorge für ihre Gemeinden bestrebt sind, Auseinandersetzungen, die sie nicht gewinnen können, zu vermeiden. Was andererseits Bischöfe nicht daran hindert, auch in einer Situation, in der die Epidemie offenbar abklingt und Massenveranstaltungen mit Zehntausenden Teilnehmern auf engstem Raum von der staatlichen Autorität geduldet werden, das Thema zur Unterstützung ihrer traditionsfeindlichen Ansichten auszunutzen, wie gerade jetzt erst wieder aus den USA berichtet wird.

Die Foederatio Internationalis Una Voce hat zu der Frage des Kommunionempfangs  ein Papier herausgegeben, in dem die gültige Rechtslage  ausführlich dargelegt wird und die dafür maßgeblichen Quellen per Link zugänglich gemacht werden. Die englische Originalfassung wurde am 8. 6.  bei Rorate Cæli veröffentlicht, die deutsche Übersetzung steht bei Pro Missa Tridentina.

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