Summorum Pontificum.de

Erfreuliches aus Paderborn – Beunruhigendes aus Wien

27. Januar 2026

1 - Liturgie

Das Phot zeigt den Augenblick, in dem der firmende Bischof einem Firmling die Hände auflegt

Firmung im überlieferten Ritus Paderborn 2026

Zunächst zum erfreulichen Teil: Am ver­gangenen Sonntag hat der Paderborner Weihbischof Matthias König 21 jungen und nicht mehr ganz so jungen Gläubigen aus dem Bistum und darüber hinaus die Firmung im überlieferten Ritus der Kirche gespendet. Ort der Firmung war die Paderborner Busdorfkirche – eine bis auf Bischof Meinrad im 11. Jahrhun­dert zurückgehende Anlage im romanischen Stil, die ursprünglich als achteckiger Zentralbau nach dem Vorbild der Grabeskirche zu Jeru­salem errichtet worden war. Mehr Tradition geht kaum.

Der damalige Paderborner Erzbischof Becker hatte diese Kirche 2007 als Gottesdienst­ort für den überlieferten Ritus bestimmt und den dieser Liturgie verbundenen Gläubigen gleichzeitig auch Diözesanpriester für die Zelebration an Sonn- und Feiertagen zugewie­sen. Darüber hinaus gibt es in Paderborn jeden Mittwoch eine Messfeier in der tradi­tio­nellen Form im Paderborner Dom. (Quelle)

Diese Ordnung wurde auch nach Erlaß des Quasi-Verbots-Ediktes durch Papst Franzis­kus 2021 beibehalten – und das verleiht der nun seit Jahren erstmals wieder durchge­führ­ten Firmung ihre besondere Bedeutung. Das von Präfekt Roche geleitete Gottes­dienstdikasterium hatte Ende 2021 mitgeteilt, daß die Verwendung der vorkonziliaren Bücher für die Spendung der Sakramente nur für die kanonisch errichteten Personal­pfarreien des alten Ritus – von denen es in Deutschland keine einzige gibt – zulässig sei und auch vom Ortsbischof Bischof nicht genehmigt werden könne (Quelle).

Dementsprechend haben wir in den vergangenen Jahren praktisch nichts von Firmungen nach dem alten Pontifikale in Deutschland gehört. Die nun aus Paderborn gemeldete hohe Zahl von 21 Firmlingen deutet daraufhin, daß auch dort in den vergangenen Jah­ren keine Firmungen im überlieferten Ritus stattgefunden haben. Wenn der Erzbischof jetzt wieder ganz wie es der Ordnung von Summorum-Pontificum entspricht seinen Weih­bischof zur Firmung in die Busdorfkirche schickt, deutet das daraufhin, daß man in Paderborn diese außerordentlich weitgehende und pastoral höchst bedenkliche Anord­nung des Dikasteriums als nicht mehr bindend betrachtet – ob es eine dahingehende Ab­sprache mit Rom gegeben hat, wird sich herausstellen.

Soweit also aus Paderborn, und soweit durchaus erfreulich.

Ganz und gar unerfreulich sind demgegenüber die Nachrichten, die uns über die am ver­gangenen Samstag durchgeführte Bischofsweihe des neuen Wiener Erzbischofs Grün­widl erreicht haben. LifeSiteNews gibt dazu unter Datum vom 26. Januar einen ausführ­lichen Bericht, aus dem wir die folgenden Kernpunkte wiedergeben:

Es begint ein Zitat

Bei der Weihemesse gab es mindestens zwei Abweichungen von den Vorgaben des Römischen Pontifikale. Der Ritus sieht vor, daß beim Auflegen des Evan­ge­lienbuchs auf den Kopf des designierten Bischofs zwei Diakone diese Hand­lung vollziehen. In dieser Feier jedoch hielten vier Personen das Evange­lium: ein Diakon, ein Priester und zwei Assistentinnen. Diese Entscheidung ist besonders bemerkenswert angesichts Grünwidls dokumentierter Unter­stützung für eine Ausweitung der Aufgaben von Frauen im kirchlichen Dienst.

Und als zweiten Punkt:

Es begint ein Zitat

Während der Messe kam es zu einer weiteren Unregelmäßigkeit bei der Über­gabe des Bischofsstabes, des Hirtenstabes des Bischofs, der seine bischöfliche Autorität symbolisiert. Laut dem Römischen Pontifikale soll der Bischofsstab dem designierten Bischof direkt vom konsekrierenden Bischof übergeben wer­den. In Wien wurde der Bischofsstab stattdessen ohne erkennbare Reihen­folge durch mehrere Mitglieder der Gemeinde – darunter Laien, Priester und Diakone – gereicht, bevor er einem Diakon übergeben wurde, der ihn dann dem konsekrierenden Bischof und schließlich dem designierten Bischof reichte.

Diese veränderte Abfolge unterstrich visuell die Vorstellung, daß die kirch­liche Autorität aus der versammelten Gemeinde hervorgeht. Diese Symbolik entspricht Ideen, die seit Jahren von Reformbewegungen vertreten werden, die ein dezentrales und partizipatives Modell der Kirchenleitung befürworten.

Nach katholischer Lehre wird die Weihegewalt im Weiheritus von Gott unmit­telbar und vollständig auf den Bischof übertragen. Die Jurisdiktionsgewalt hingegen wird von Gott auf den Papst übertragen, der sie dann im Rahmen der kanonischen Mission an den Bischof weitergibt. Der Bischofsstab ist das bischöfliche Symbol der Jurisdiktionsgewalt, die von Gott durch den Papst (von oben) empfangen wird, nicht von Gott durch das Volk (von unten).

Autor Gaetano Masciullo fügt dem dann die Einschätzung hinzu, daß diese Verstöße gegen den Ritus die Gültigkeit der Weihe selbst nicht beeinträchtigen. Dem schließen wir uns zunächst und durchaus widerstrebend an – wir werden uns die fast vierstündige Aufzeichnung der Veranstaltung auf Youtube noch genauer anschauen. Die Organisa­toren der Wiener Bischofsweihe waren jedenfalls nach dem Bericht auf LifeSiteNews erkennbar bemüht, keine unheilbaren Verstöße gegen das Gesetz der Kirche in ihre Demonstrationsveranstaltung einzubauen. Wenn das Evangeliar dem Weihekandidaten von einem Priester, einem Diakon und zwei Lainnen aufgelegt wurde, ist die formale Anforderung von „zwei Diakonen“ erfüllt, da ein Priester nach der Weihe nicht aufhört, auch Diakon zu sein – selbst wenn er dieses Amt (außer im tridentinischen Levitenamt) normalerweise nicht ausübt. Die beiden Damen werden dann zu Dekorationsstücken herabgewürdigt – so geht es nun mal zu im Raum der Symbolpolitik.

In dieser Sicht ist auch der Staffellauf des Bischofsstabs kein unheilbarer Verstoß gegen das Gesetz, sondern nur dekoratives (und wie uns scheint ziemlich lächerliches) Beiwerk. Und wirkt die Weihehandlung nicht in jedem Fall „ex opere operato“?

Das ist allgemein gesehen zweifellos der Fall – doch ebenso zweifellos ist, daß zum wirk­samen Empfang des Sakramentes auch die rechte Disposition des Empfängers erforder­lich ist. Der Priester mag die Absolutionsformel so korrekt aussprechen, wie nur möglich – wenn der Beichtende es an der Reue und am guten Vorsatz zur Besserung fehlen läßt, kommt die Lossprechung nicht zustande. Ähnlich bei der Ehe: Wenn der Bräutigam sich mit dem Gedanken abgibt, „Wenn’s schiefgeht, kann ich mich ja wieder scheiden lassen“, bleibt der im Sakrament zugesagte Segen verweigert. Und wenn ein Weihekandidat im Vollzug der Weihe öffentlich kundgibt, daß er die Lehre und Disziplin der Kirche bezüg­lich dieses Sakraments nicht uneingeschränkt teilt – was dann?

Die Kanonisten werden für den Rest der Amtszeit des neuen Mannes auf dem Wiener Bischofsstuhl damit zu tun haben, hier eine alle überzeugende Antwort zu finden.

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