Die FSSPX bleibt beim Termin der Bischofsweihen und lehnt Gespräche unter Druck ab
20. Februar 2026
Die gegenwärtigen Mitglieder des Generalrats
Unter Datum vom 18. Februar hat der Generalrat der Piusbruderschaft dem Präfekten für die Glaubenslehre mitgeteilt, daß sie nicht bereit ist, unter den vom Dikasterium genannten Bedingungen in einen Dialog mit Rom einzutreten und die für den 1. Juli angesetzten Bischofsweihen zu verschieben. Das in äußerst höflichem, aber auch in entschiedenem Ton verfaßte Schreiben besteht aus zwei Teilen: Dem eigentlichen Brief an den Präfekten und drei Anhängen. Das sind zwei „historische“ Dokumente aus der bisherigen Beziehungsgeschichte und einem bereits zu Anfang des Monats einmal veröffentlichten Grundsatzartikel zur von der Bruderschaft bestrittenen Frage des Schismas. Das ganze Konvolut ist auf der deutschen Website einsehbar.
Im Schreiben an den Präfekten erklärt die Bruderschaft ihr weiteres Interesse an einer lehrmäßigen Diskussion, die sie bereits seit Jahren vorschlägt – doch nicht unter Drohungen und dem vorweg festgeschriebenen Ergebnis, Änderungen an der „Lehre des Konzils“ seien unmöglich. Eine 60-jährige Praxis habe dargelegt, wie die gegenwärtige Kirchenführung diese „Lehre des Konzils“ verstehe, diese Praxis habe ganz wesentlich in die aktuelle Notsituation geführt und könne deshalb nicht von der Debatte ausgeschlossen werden.Dabei kritisiert der Generalrat nicht nur die vom Dikasterium geäußerten Drohungen mit „schwerwiegenden Konsequenzen“, sondern auch deren Veröffentlichung: Das erzeuge einen Druck, der schwer mit dem echten Wunsch nach konstruktivem Dialog vereinbar sei. Im übrigen seien die Mindestanforderungen für eine kirchliche Gemeinschaft seit Jahrhunderten durch die beständige Lehre der Kirche festgelegt und könnten nicht in einem solchen Diskussionsprozess neu bewertet und formuliert werden.
Der Brief schließt dann mit einem Appell an die Aufgabe des kirchlichen Hirtenamtes:
„Diese Bruderschaft bittet sie lediglich, weiterhin jenes Gute für die Seelen tun zu können (das bisher ja auch von der Kirche anerkannt worden sei – MC), denen sie die heiligen Sakramente spendet. Sie bittet um nichts anderes, kein Privileg, nicht einmal eine kanonische Regularisierung, die im aktuellen Zustand der Dinge aufgrund der lehrmäßigen Divergenzen undurchführbar erscheint. Die Bruderschaft kann die Seelen nicht im Stich lassen. Das Bedürfnis von Weihen ist ein konkretes kurzfristiges Bedürfnis für das Überleben der Tradition im Dienst der heiligen katholischen Kirche. (…)
Im Laufe des letzten Jahrzehnts haben Papst Franziskus und Sie selbst reichlich das „Zuhören“ und das Verständnis für besondere, komplexe und außergewöhnliche Situationen hervorgehoben, die außerhalb der gewöhnlichen Schemata liegen. Sie haben auch eine Anwendung des Rechts gewünscht, die immer pastoral, flexibel und vernünftig ist, ohne vorzugeben, alles durch juristische Automatismen und vorgefertigte Schemata lösen zu können. Die Bruderschaft bittet Sie in diesem Augenblick um nichts anderes.“
Soweit der Hauptinhalt des Schreibens – auf dessen wesentliche Argumentation wir zweifellos im Verlauf der jetzt bereits einsetzenden öffentlichen Debatte näher eingehen werden.
Unter den als Anhang des Briefes beigegebenen Texten verweisen wir insbesondere auf den als Nr. 2 angehängten Grundsatzartikel Weihe und Jurisdiktion: Unhaltbarkeit der Anklage des Schismas. Er formuliert in einer Klarheit, wie wir das bisher noch nicht gelesen haben, die Position der Bruderschaft, „daß eine vom Heiligen Stuhl nicht autorisierte Bischofsweihe, wenn sie weder von einer schismatischen Absicht noch von der Zuteilung der Jurisdiktion begleitet wird, keinen Bruch mit der Gemeinschaft der Kirche darstellt.“
Die Bruderschaft führt in diesem Zusammenhang Zitate aus Lumen Gentium und dem Codex Iuris Canonici an, die einen wesensmäßigen Zusammenhang zwischen Weihegewalt und Jurisdiktionsgewalt postulieren. Dagegen wendet sie ein:
Nach Ansicht von Hirten und Theologen, deren Autorität zur Zeit des II. Vatikanischen Konzils anerkannt war, ist dieses Postulat jedoch nicht traditionell und entbehrt einer soliden Grundlage. (...) Pius XII. hat bei drei Gelegenheiten – 1943 in Mystici corporis, 1954 in Ad Sinarum gentem und 1958 in Ad apostolorum principis – erklärt, daß die ordentliche bischöfliche Regierungsgewalt, die die Bischöfe innehaben und unter der Autorität des Obersten Hirten ausüben, ihnen unmittelbar – das heißt ohne Vermittlung durch die Bischofsweihe – durch denselben Obersten Hirten verliehen wird.“
Von einem Angriff auf die päpstliche Leitungsgewalt und einem darin begründeten Schisma, so die Piusbruderschaft, könne daher bei der beabsichtigten Ordination von Weihbischöfen keine Rede sein.
Dieser Aspekt – um hier die Wiedergabe des Hauptinhalts der Erklärung der Bruderschaft abzuschließen und einen eigenen Gedanken einzubringen – erscheint uns insofern besonders erörterungswürdig, als die beiden letzten Pontifikate durch die Betonung des (so vom II. Vatikanum in keiner Weise anerkannten) „synodalen Prinzips“ und vor allem durch die Beauftragung von notwendigerweise nicht geweihten Frauen mit kurialen Leitungsämtern den vom Konzil aufgestellten Grundsatz des intrinsischen Zusammenhangs von Weihe und Jurisdiktion wieder mit höchster Autorität in Frage stellt.
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