Summorum Pontificum.de

Einen Monat vor den Bischofsweihen: kirchenrechtliche und ekklesiologische Überlegungen von Clemens Victor Oldendorf

01. Juni 2026

6 - Kirchenkrise

Erzbischof Lefebvre vollzieht die Salbung mit Chrisam an Bischof Fellay

Bei der Bischofsweihe von 1988

Unter rein praktischem Gesichtspunkt ist es verständlich und war es mit nur noch zwei verbliebenen Weihbischöfen nur eine Frage der Zeit, daß in der Priesterbruder­schaft St. Pius X. das Bedürfnis empfunden werden würde, durch die Weihe neuer Bischöfe deren Zahl und weltweite Einsatzfähigkeit wie­der zu erhöhen. Inzwischen sind die Namen der vier Kandidaten bekanntgegeben worden. Per­sonalien sollen uns hier nicht interessieren, da sie die Grundsatzfrage, die sich stellt, nicht berühren.

Die Bischofsweihen von 1988

Als Erzbischof Lefebvre 1988, assistiert von Bischof Antonio de Castro-Mayer, in der Voraussicht seines unweigerlich nahenden Todes trotz fehlenden Apostolischen Man­da­tes, ja sogar trotz ausdrücklichen Verbotes durch Papst Johannes Paul II., der von ihm gegründeten Bruderschaft vier Weihbischöfe gab, charakterisierte er diesen massiven Schritt als eine ganz außerordentliche Maßnahme in höchster Not für die Kirche und den überlieferten katholischen Glauben. Die Bischofsweihen zu erteilen und dies selbst­verständlich nach dem römisch-tridentinischen Pontificale Romanum zu tun, sah er als seine Gewissenspflicht an, und zwar insbesondere deshalb, weil damals namentlich der seit Sommer 1968 verpflichtend anzuwendende Ritus der Bischofsweihe im reformierten Pontificale Romanum Pauls VI. in der Priesterbruderschaft St. Pius X. wenigstens als zweifelhaft gültig eingestuft wurde. Bischöfe stellen durch die sakramentalen Hand­lun­gen, die nur sie vornehmen können, eine entscheidende und unerläßliche Schnittstelle dar, so daß sich eine solche Zweifelhaftigkeit immer weiter verbreitet und auch auf andere Sakramente, etwa Priesterweihen, übergreift, selbst wenn der dabei verwendete Ritus an sich keine Zweifel aufwirft oder ohnehin ein zweifelsfrei gültiger, überlieferter Ritus ist.

In Parenthese muß hier schon eingeschoben werden, daß es nach echt traditioneller Ekklesiologie und Sakramentenlehre als ausgeschlossen gelten muß, daß ein Papst der ganzen oder einem Großteil der Kirche einen sakramentalen Ritus auferlegen könnte (!), an dessen Gültigkeit Zweifel auch nur denkbar sind.

Kann die Argumentation von 1988 einfach (und beliebig oft) wiederholt werden?

Wenn beinahe vierzig Jahre später wieder Bischofsweihen erfolgen, für die ein päpstli­cher Weiheauftrag fehlt, mag es auf den ersten Blick den Anschein haben, man wieder­hole lediglich, was Erzbischof Lefebvre 1988 tat. Ein globaler Notstand, in dem sich nicht etwa die Priesterbruderschaft St. Pius X., sondern vielmehr der Mainstream der Weltkirche befinde, sei seit 1988 nicht gelindert, sondern im Gegenteil noch weiter zugespitzt und verschlimmert worden. Dies werde mittlerweile auch von Kreisen gesehen und zugegeben, die es zu Lebzeiten Lefebvres und im Pontifikat Johannes Pauls II. noch nicht wahrgenommen oder sogar entrüstet in Abrede gestellt hätten. Also sei eine Wie­der­holung solcher Bischofsweihen gerechtfertigt. Doch kann es sich um eine einfache Wiederholung handeln? Ein wichtiger Unterschied ist, daß die Weihespender 1988 beide zumindest ursprünglich völlig regulär vom Papst ernannte Bischöfe waren. Jetzt weihen die beiden noch lebenden, 1988 zumindest in einer außergewöhnlichen Situa­tion oder Gemengelage ausgewählten und konsekrierten Bischöfe ihrerseits wiederum Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. zu Bischöfen, die nicht vom Papst, sondern – sicherlich in Abstimmung mit den beiden Bischöfen – vom aktuellen Generaloberen der Bruderschaft ausgewählt worden sind.

Man muß die Frage weiterspinnen: Sollen künftighin rund alle vierzig Jahre auf dieser Argumentationsbasis immer wieder eigene, neue Bischöfe ausgesucht und geweiht wer­den? Da nützt es nicht viel, Rom der Form halber zu informieren. Das tun auch andere, deren apostolische Sukzession als gültig anerkannt wird und die dennoch von Rom getrennt sind. Die Crux liegt in der – wohlwollend ausgedrückt – ambivalenten Haltung der Priesterbruderschaft St. Pius X. zu den amtierenden Päpsten. Man nimmt sie einer­seits für sich in Anspruch und bezeichnet dies als Anerkennung, ignoriert andererseits sie und ihre Anweisungen sowie diejenigen der vom Papst eingesetzten Diözesanbischöfe gewohnheitsmäßig immer dann, wenn sie nach eigenem Urteil und sozusagen gemäß der Linie der Piusbrüder als nicht traditionell oder glaubenstreu erscheinen. Man nennt ja den Papst und den Diözesanbischof im Kanon der Messe. Gemeinschaft freilich muß wechselseitig sein. Das gilt ja schon für Freundschaften. Ich mag zwar gerne diesen oder jenen zum Freunde haben, wenn mein Angebot der Freundschaft nicht erwidert wird, mag ich das bedauern, aber es kommt keine Freundschaft zustande. Oder: wo sie ur­sprüng­lich bestanden hat, geht sie auseinander.

Was ist Anerkennung bei weithin oder zumeist fehlender Unterordnung?

Die Anerkennung des Papstes und der Diözesanbischöfe, wie die Priesterbruderschaft St. Pius X. sie versteht und praktiziert, ist sogar ohne neuerliche, nicht ordnungsgemäß auto­risierte Bischofsweihen strenggenommen problematischer, als wenn sie sie nicht aner­kennen würde oder offen behauptete, daß die gewählten Päpste und die von ihnen eingesetzten Ortsbischöfe aus bestimmten Gründen an der wirksamen Ausübung ihrer Ämter und der damit normalerweise verbundenen Autorität gehindert seien.

Schwer verständlich ist darüberhinaus, wie die Leitung der Priesterbruderschaft St. Pius X. voraussetzen kann, ein Vorrecht zu genießen, sich ihre Bischöfe selbst auszuwählen. Ein solches Privileg besaß historisch der König von Ungarn. Es war dies auch kein grund­sätzlich bestehendes Recht, sondern sozusagen ein Zugeständnis, das jedem ein­zel­nen ungarischen König ad personam jeweils gemacht wurde. De facto waren es die könig­lichen Hofkanzleien, die die Bischöfe für die ungarischen Diözesen bestimmten. Im Ver­ständnis Roms kam man dem König entgegen, indem er die Bischöfe benannte, die dann vom Papst ernannt beziehungsweise bestätigt wurden. Diese sogenannte Präkonisation wurde im Normalfall nicht verweigert.

Das Problem wird auch nicht dadurch gelöst, daß man seitens der Bruderschaft St. Pius X. immer wieder betont, die eigenen Bischöfe seien reine Weihbischöfe, vereinfacht und verkürzt gesagt, nur dazu da, zu weihen und die Firmung zu spenden.

Die Herkunft bischöflicher Jurisdiktion

Es ist dabei auch letztlich nicht von Belang, ob die Jurisdiktion unmittelbar und allein den Papst zu ihrer Quelle hat oder in irgendeiner Weise (auch) mit dem Empfang der Bischofsweihe zusammenhängt. Jedenfalls wird bei jeder Bischofsweihe dem neugeweih­ten Bischof der Stab verliehen, und er wird inthronisiert. Damit drückt der Ritus so oder so eine Hinordnung der Bischofsweihe auf jurisdiktionelle Amtsgewalt aus – selbst wenn Weihbischöfe von Diözesen keine solche ausüben.

Im Verständnis des Zweiten Vatikanums kommt hierbei die Kollegialität der Bischöfe ins Spiel, die zudem die Priesterbruderschaft St. Pius X. als eines der doktrinellen Problem­fel­der erachtet, die sich durch das jüngste Konzil ergeben haben. Nimmt man die Kolle­gialität erst, empfängt jeder Bischof kraft der Weihe an sich eine Mitverantwortung für die Gesamtkirche „mit und unter dem Papst“. Die Ernennung durch den Papst bedeutet dann eigentlich, ob ein Bischof Jurisdiktion ausüben soll oder nicht und falls dies bejaht wird, konkretisiert die Ernennung, über welche Teilkirche der Bischof seine Jurisdiktion ausüben darf und kann.

So gesehen liegt eine gewisse Ironie in der Tatsache, daß die Piusbischöfe die Kollegia­lität zwar ablehnen, sich in ihrem praktischen Verhalten allerdings auf eine Mitver­ant­wortung für eine „Wahrung der Tradition“ in der ganzen Kirche berufen und sie de facto zudem eher „ohne und gegen den Papst“, den sie ja „anerkennen“, wahrnehmen.

Ich spreche mich mit alldem ausdrücklich nicht (!) gegen die Weihen aus, sehe aber, daß die vorgetragene Argumentation immer weniger funktionieren wird, je häufiger derartige Bischofsweihen sich wiederholen, die Beziehungen zur Hierarchie und ihrer Spitze dabei jedoch geradezu systematisch inkonsequent bleiben. Denn mit der Ekklesiologie nicht nur des Ersten Vatikanischen Konzils ist es an sich unvereinbar, einen Notstand für sich geltend zu machen, der praktisch die ganze Kirche befallen haben, und zwar von einem Ökumenischen Konzil (!) beziehungsweise von den Päpsten, die dessen Umsetzung und Implementierung anordnen und durchführen, seinen Ausgang genommen haben soll.

Spaltung als Regelfall nach einem Konzil

Konziliengeschichtlich betrachtet, muß man wohl schlicht konstatieren, daß sich prak­tisch nach jedem Konzil Gruppen von der Kirche getrennt haben (oder von ihr getrennt wurden). Für das Zweite Vatikanum gilt das bisher nicht. Mit Ernüchterung muß man daher zugeben, daß es für Rom, das mit seiner Synodalität das konziliare Kollegialitäts­verständnis fortspinnt, vermutlich viel bequemer wäre, dieser Normalfall nachkonziliarer Abspaltungen würde auch diesmal endlich eintreten, um sich des Problems traditiona­listischer Störenfriede zu entledigen.

Das könnte durch die bevorstehenden Bischofsweihen forciert werden. Aber auch davon unabhängig könnten, einer inneren Logik der konziliaren Lehre vom Bischofskollegium folgend, etwa die Gültigkeitskriterien für Bischofsweihen präzisiert und wenigstens pro futuro gewissermaßen verschärft werden. Eine solche Klarstellung und auf die Zukunft gerichtete Festlegung hätte in Sacramentum ordinis und damit bei Pius XII. auch noch ein wohlfeiles Vorbild. Der Papst könnte bestimmen, dass Bischofsweihen, die außerhalb des Kollegiums stehen oder gegen es gerichtet sind, in Zukunft als ungültig zu behandeln sind, wenn sie nicht wenigstens nachträglich vom Papst (und dem mit ihm in Einheit stehenden Bischöfen) anerkannt, bestätigt und so gewissermaßen saniert werden. Daß es in diesem Punkt nicht schon bisher theologische und kanonistische Schußfolgerungen aus der diesbezüglichen Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils gegeben hat, ist ver­mut­lich bloß ökumenischen Rücksichten vor allem auf den Episkopat der getrennten Ostkirchen zu verdanken. Eine dogmatische Klarstellung wie die skizzierte wäre auch geeignet, weitere Kreise als einzig und allein die unmittelbaren Spender und Empfänger einer unerlaubten Bischofsweihe (die ja einer Tatstrafe verfallen, deren Eintritt bloß festgestellt wird) aus der Kirche auszuschließen.

Unbestreitbare Mitschuld Roms

Hätte Rom nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil aufrichtig und ehrlich ein poten­ti­elles Schisma von „traditionalistischer“ Seite vermeiden wollen, wäre es zum Beispiel längst schon möglich gewesen, daß der Papst von sich aus weltweit eine gewisse Anzahl von Weihbischöfen ernennt und aus Rücksicht auf Sensibilitäten im alten Ritus konse­krieren läßt, die für die Bedürfnisse dezidiert traditionsgebundener Katholiken zur Ver­fügung stehen. Hier spreche ich ausdrücklich von Weihbischöfen, um eigens zu unter­streichen, daß dafür die Bildung eigener Rechtsgefüge oder eigener jurisdiktioneller Kom­petenzen an sich überhaupt nicht erforderlich (gewesen) wäre. Damit freilich wären lehrmäßige Schwierigkeiten mit Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils noch nicht ausgeräumt oder gelöst. Sei es wie es sei: In jedem Fall muß auch die Priesterbruderschaft St. Pius X. ihre Haltung zur Hierarchie und die Logik ihrer Position und Argumenta­tions­strategie auf Dauer überprüfen.

*